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Allgemeine Lieferbedingungen
I. Allgemeine Bestimmungen
- Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden:
Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen
maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers
gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (im Folgenden:
Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
- An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im
Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums-
und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die
Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers
Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem
Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen
unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch
solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise
Lieferungen übertragen hat.
- An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche
Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter
Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche
Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.
- Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar
sind.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
- Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung
zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und
ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben
der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie
Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des
persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
- Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
- Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind.
III. Eigentumsvorbehalt
- Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum
des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller
aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit
der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe
aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird
der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen
entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
- Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller
eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und
die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen
Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer
von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass
das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen
erfüllt hat. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen
Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer
unverzüglich zu benachrichtigen.
- Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten
angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme
berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit
einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe
verpflichtet.
IV. Fristen für Lieferungen; Verzug
- Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen
Eingangsämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen
Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die
Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen
durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig
erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt
nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
- Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B.
Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.
B. Streik, Aussperrung, zurück zuführen, verlängern sich
die Fristen angemessen.
- Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller - sofern er glaubhaft
macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung
für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt
jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen
verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen
werden konnte.
- Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung
der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung,
die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen
Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer
etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht,
soweit in Fällen des Vorsatzes, der
groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag
kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten,
soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten
ist. Eine Änderung der Be weislast zum Nachteil des Bestellers
ist mit den vorstehenden Regelungen
nicht verbunden.
- Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb
einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung
der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
- Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr
als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert,
kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe
von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens
jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder
niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
V. Gefahrübergang
- Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den
Besteller über:
- a - bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum
Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten
des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen
Transportrisiken versichert;
- b - bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der
Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach
einwandfreiem Probebetrieb.
- Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung
der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb
oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen
verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in
Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
VI. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich
vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
- Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig
zu stellen:
- a - alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten
einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte,
Baustoffe und Werk zeuge,
- b - die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände
und -Stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen,
Brennstoffe und Schmiermittel,
- c - Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich
der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
- d - bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile,
Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große,
geeignete, trockene und verschließbare Räume und für
das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume
einschließlich den Umständen angemessener sanitärer
Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes
des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen
zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen
würde,
- e - Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer
Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
- Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen
Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen
oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben
unaufgefordert zur Verfügung zu
stellen.
- Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für
die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände
an der Aufstellungs oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten
vor Beginn des Aufbaues so
weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungs
gemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden
kann.
Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet
und geräumt sein.
- Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme
durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller
in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich
erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
- Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit
des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder
Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
- Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung,
so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht
dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls
als erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer
vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist.
VII. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher
Mängel nicht verweigern.
VIII. Sachmängel
Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:
- Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers
unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die
innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer
- einen Sachmangel aufwei
sen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs
vorlag. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten.
Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438
Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs 1 (Rückgriffsanspruch)
und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt
sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines
Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung
und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
- Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich
schriftlich zu rügen.
- Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in
einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis
zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen
nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht
wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte
die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die
ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
- Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung
innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet
etwaigei Schadensersatzansprüche gemäß Art. XI - vom
Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung
von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung
der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden,
die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder
die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen,
die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren
Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten
unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten
vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden
Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
- Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nachertüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-
und Materialkosten, sind generell ausgeschlossen.
- Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß
§ 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit,
als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen
Mängelansprüche hinaus gehenden Vereinbarungen getroffen hat.
Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen
den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr.
8 entsprechend.
- Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XI
(Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als
die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen
den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels
sind ausgeschlossen.
IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
- Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die
Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten
und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen.
Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom
Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen
den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer
gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 bestimmten
Frist wie folgt:
- a - Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für
die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken,
sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder
austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen
möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts-
oder Minderungsrechte zu.
- b - Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet
sich nach Art. XI.
- c - Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen
nur, so weit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten
geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt,
eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen
und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller
die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen
Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen,
dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung
verbunden ist.
- Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die
Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
- Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die
Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch
eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht
wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen
mit nicht vom Lieferergelieferten Produkten eingesetzt wird.
- Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1
a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen
des Art. VIII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.
- Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen
des Art. VIII entsprechend.
- Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche
des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen
wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
X. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt,
Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit
nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch
des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der
wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen
werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen
des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird;
eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit
nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag
bleibt unberührt.
Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche
Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder
auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter
Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich
nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu. vom Vertrag zurückzutreten.
Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies
nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller
mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine
Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
XI. Sonstige Schadensersatzansprüche
- Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im
Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis
und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
- Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird. z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz,
in Fällen des Vorsatzes, der grüben Fahrlässigkeit, wegen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen
der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch
für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf
den vertragstypischen, vor hersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Soweit dem Besteller nach diesem Art. XI Schadensersatzansprüche
zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche
geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. VIII Nr. 2. Bei
Schadensersatzansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
XII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei
allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich
ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch
auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
- Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag
gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens
der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf (CISG).
XIII. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten
an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen
würde.
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